BGH: Beim Verkauf von E-Zigaretten gilt strenger Jugendschutz
Versandhändler, die unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten oder Vapes verkaufen, müssen den Jugendschutz beachten. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwochvormittag mit einem Urteil bestätigt. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht nach Ansicht des ersten Zivilsenats in Karlsruhe auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Daher werden auch noch nicht befüllte Ersatztanks von dem Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche erfasst (Az. I ZR 106/25).
Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse in Geschäften und im Versandhandel nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Das gilt explizit „auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse“.
Wie der Branchenverband BfTG auf Nachfrage der Nachrichtenagentur dpa angibt, führen Händler bei Onlinebestellungen von E-Zigaretten eine Kontrolle durch. Sie lassen sich zum Beispiel von der Schufa bestätigen, dass der Besteller volljährig ist. Hinzu kommt eine Sichtkontrolle des Paketboten bei der Übergabe an der Haustür, damit zum Beispiel nicht ein minderjähriger Sohn mit Kontodaten seines Vaters bestellt und den Paketboten an der Haustür abfängt. Für beide Dienstleistungen zahlen die E-Zigaretten-Händler Geld. Je nach Bestellung wird ein hoher zweistelliger Cent-Betrag oder ein niedriger einstelliger Euro-Betrag fällig, um den Jugendschutz zu gewährleisten, heißt es vom BfTG.
In Karlsruhe stritten zwei Versandhändler über die Reichweite des Jugendschutzes. Die klagende Firma ist Mitglied im BfTG. Dessen Vorsitzender Dustin Dahlmann sagte der dpa vor der Verkündung der BGH-Entscheidung: „Die Altersprüfung beim Online-Versand von unbefüllten Ersatztanks ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven Jugendschutzes.“ Der Einwand, ein unbefüllter Tank sei für sich genommen harmlos, greife zu kurz. „Wenn Jugendliche sich funktionsnotwendige Einzelteile wie Akkuträger, Verdampferköpfe und Tanks ohne Alterskontrolle im Internet zusammenstellen können, wird der Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes unterlaufen.“